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[Mitgliedschaft]
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Vom Umweltschutz spricht heute jeder,
Ja, mancher greift gar selbst zur Feder
Und meint, nach wohlgedachter Predigt,
Die ganze Sache sei erledigt.
Nun kann gewiß beim Umwelt-Schützen
Sogar ein gutes Wort schon nützen.
Doch willst Du wirklich Helfer sein,
Komm in den Isartalverein.
Eugen Roth |
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Man kann sich nicht auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen.
Der bewußt klein gehaltene Mitgliedsbeitrag von € 6,-- im Jahr soll es allen
am Isartal Interessierten ermöglichen, dem Verein beizutreten. Wer sich da- rüber hinaus engagieren möchte, kann eine
steuerlich abzugsfähige Spende leisten.
Je größer der Verein ist, umso mehr Einfluß kann er auch auf die
Politiker ausüben.
Engagieren Sie sich, geben Sie der Natur ein Chance!
Helfen Sie mit, die einmalige Landschaft des Isartales auch für zukünftige Ge-
nerationen zu erhalten!
Werden Sie Mitglied!
Als Begrüßungsgeschenk erhalten Sie den Wanderführer „Isartal: München-Wolfratshausen“.
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Schicken Sie uns einfach eine email mit Ihrer Adresse, und wir senden Ihnen die
Unterlagen und die Beitrittserklärung zu.
Oder Sie drucken folgendes Formular aus und faxen es ausgefüllt und
unter-
schrieben an folgende Fax-Nr: 089/ 5 43 96 51 oder senden es per Post.
Bitte beachten Sie:
Bei Beiträgen und Spenden bis zu 100,00 Euro, die steuerlich abgesetzt
wer-
den sollen, genügt die von der Bank abgestempelte Kopie des Überweisungs-
auftrages.
Bei Spenden über 100,00 Euro wird Ihnen vom Isartalverein
e.V.
unaufgefordert eine Spendenquittung zugesandt.
Bankverbindung:
Kreissparkasse München-Starnberg
BLZ 702 501 50
Konto: 1255
Mit Ihren Beiträgen und Spenden unterstützen Sie die Arbeit des Isartal-
vereins.
Vielen Dank!
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[Satzung]
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Satzung des Isartalvereins e.V. München
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Isartalverein e.V. München“ und ist im
Vereinsregister eingetragen.
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(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein hat den Zweck,
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- jeder Verletzung der Interessen der Einwohnerschaft Münchens und der
am Isarlauf gelegenen Orte an diesen landschaftlichen Schönheiten mit
Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange entgegenzutreten.
- Maßnahmen zur Reinhaltung der Isar und ihrer Zuflüsse, den Schutz und
die Pflege des Isartales und seiner Umgebung und die Erhaltung der
landschaftlichen Schönheiten für die Allgemeinheit zu fördern.
- sich für die Zugänglichkeit des Isartales und seiner Umgebung für die
Allgemeinheit einzusetzen.
- die Bevölkerung mit Wort und Bild über die landschaftlichen Schönheiten
des Isartales und seiner Umgebung zu informieren.
- das Interesse am Isartal und seiner Umgebung in allen Bevölkerungs-
kreisen weiter zu verbreiten.
- das Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber dem Isartal und seiner Um-
gebung im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes zu beeinflussen.
- Veröffentlichungen über das Isartal und seine Umgebung und seine be-
sondere Flora und Fauna herauszugeben, Vorträge und Führungen zu
veranstalten und sich an Ausstellungen über das Isartal und seine Um-
gebung, insbesondere auch für die Jugend, zu beteiligen.
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(2) Zum Erreichen des Satzungszwecks sollen vor allem Grundstücke von be-
sonderer Bedeutung für Natur- und Umweltschutz gepachtet oder erworben,
Rad- und Wanderwege unterhalten und beschildert, Wanderführer herausge-
geben und Einrichtungen unterstützt werden, die sich die Erhaltung der land-
schaftlichen Schönheiten des Isartals zum Ziel gesetzt haben.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-
tigt werden.
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(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person und jede
juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Auch Kommu-
nen und Verbände können die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die vom Aus-
schuss in seiner nächsten Sitzung entschieden wird. Ein Anspruch auf Mitglied-
schaft besteht nicht.
(2) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert ha-
ben, können durch Beschluss von Vorstand und Ausschuss zu Ehrenmitglie-
dern ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet
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- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Er wird zum
folgenden Monatsende wirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer-
wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den
Ausschluss entscheidet der Ausschuss.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen.
Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschie-
bende Wirkung und muss mindestens zwei Wochen vor der nächsten Mitglie-
derversammlung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit Zweidrittel-
mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Beschlusses des Ausschusses oder der Entscheidung der Mitgliederversamm-
lung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden weder geleistete Mitgliedsbeiträge
noch Spenden erstattet.
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(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Erfolgt kein
Beschluss, bleibt es bei dem bisherigen Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder sind
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag innerhalb von drei Monaten nach der Mitglie-
derversammlung im Voraus gebührenfrei auf das Konto des Vereins einzube-
zahlen. Der Beitrag kann durch Spenden erhöht werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
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Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Ausschuss
- Die Mitgliederversammlung
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§ 6 Vorstand und Ausschuss
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(1) Der Vorstand und Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins. Der Aus-
schuss besorgt die Angelegenheiten des Vereins gemäß den Bestimmungen
der Satzung, soweit dieselben nicht der Mitgliederversammlung oder dem
Vorstand vorbehalten sind. Er besteht aus mindestens zwölf und höchstens
achtzehn Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederver-
sammlung gewählt werden. Ehrenvorsitzende gehören automatisch dem Aus-
schuss an. Der Ausschuss hat das Recht, bis zu sechs weitere Ausschuss-
mitglieder zu wählen (Recht der Kooptierung). In den mindestens zweimal
jährlich stattfindenden Ausschusssitzungen werden die in § 2 der Satzung
festgelegten Ziele des Vereins durch Mehrheitsbeschlüsse umgesetzt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vor-
standes. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder erschienen ist. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Der/Die Vorsitzende und der/die Vorsitzende vertreten je einzeln den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der/die 2. Vor-
sitzende den Verein jedoch nur vertreten, wenn der/die 1. Vorsitzende verhin-
dert ist. Diese Bestimmung beschränkt die Vertretungsmacht nicht gegen
Dritte.
(3) Der Vorstand ist unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Ausschusses
zur Vornahme aller den Verein betreffenden Rechtshandlungen berechtigt. Er
ist aber, soweit Rechtshandlungen in Frage kommen, die den Verein nicht un-
wesentlich belasten, verpflichtet, die Genehmigung des Ausschusses einzu-
holen.
(4) Der Vorstand wird vom Ausschuss für die Dauer von drei Jahren mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt
der Vorstand im Amt. Bei Ausscheiden während der Amtszeit wird ein neues
Vorstandsmitglied vom Ausschuss in der nächsten Sitzung des Ausschusses
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.
(5) Daneben hat der Vorstand folgende Aufgaben:
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- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen und
der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederver-
sammlung.
- Festlegung der Tagesordnungspunkte der Ausschusssitzungen und
der Mitgliederversammlung.
- Leitung der Geschäftsstelle, Verwaltung der Grundstücke und des
Vermögens im Einvernehmen mit dem Ausschuss.
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Erstellung
des Jahresberichts.
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(6) Von jeder Sitzung des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem/der Vorsitzenden bzw. bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
Der/die Schriftführer/in wird jeweils vor Sitzungsbeginn bestimmt.
(7) Die Ämter der Ausschussmitglieder und der Vorstandschaft sind Ehren-
ämter.
Der/die Vorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung, die im Einvernehmen
mit dem Ausschuss festzulegen ist. Der Verein kann für die Geschäftsstelle und
sonstige satzungsgemäße Aufgaben bezahlte Mitarbeiter/innen einstellen.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht
dem Ausschuss oder dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheiten: Behandlung des Jahresberichts des Vorstands
- Behandlung der Anträge des Ausschusses
- Behandlung des Kassenberichts und der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Änderungen der Satzung (§ 7 Abs. 4)
- Auflösung des Vereins (§ 9 Abs. 1)
- Wahl der Ausschussmitglieder (§ 6 Abs. 1)
(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 2
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Verhandlungs-
tag eine weitere Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungs-
punkt einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzu-
weisen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Weitere Mitglieder-
versammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen
(§ 37 Abs. 1 BGB), oder wenn der Vorstand in Absprache mit dem Ausschuss
die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgege-
benen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle
seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
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§ 8 Rechnungsprüfung und Jahresrechnung
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Der Vorstand hat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Jahresrech-
nung zu erstellen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei nicht dem Vorstand oder Ausschuss
angehörende Mitglieder auf drei Jahre als Kassenprüfer/in. Sie haben den
Kassenbericht und die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und
der Mitgliederversammlung binnen eines Jahres hierüber Bericht zu erstatten.
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§ 9 Auflösung des Vereins
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 7 Abs. 4 Satz 2 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung aus einem anderen Grunde oder bei
Verlust der Rechtsfähigkeit gelten die vorstehenden Vorschriften entspre-
chend.
(3) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes oder bei Auflösung
des Vereins fällt das Vereinsvermögen (Barmittel und Wertpapiere) anteilig der
Mitgliederzahlen an die Stadt München und die Städte und Gemeinden, die Mit-
glieder des Vereins sind. Die vorhandenen Grundstücke und Gebäude werden
den Städten und Gemeinden übertragen, auf deren Gemarkung diese sich be-
finden, die das Vermögen und die Grundstücke unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke (im Sinne dieser Satzung) zu verwenden haben. Die
Grundstücke dürfen nicht bebaut werden, dies muss vor der Übertragung ge-
sichert werden.
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